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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen Weltanwälte. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.”.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  • Zweck des Vereins ist es, zur Verwirklichung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Menschenrechte beizutragen durch die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, und der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 10 und 13 Abgabeordnung).
  • Der Verein beabsichtigt migrierte Juristen und Juristinnen zu helfen, sich schneller und effizienter in ihren Wohnsitzland zu integrieren.
  • Damit der Verein seine Zwecke erfüllen kann;
  • Unterstützt er bei Gerichtsverfahren und Behördengängen diejenigen, die Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren,
  • Der Verein unterstützt Menschen bei der sprachlichen, persönlichen und beruflichen Integration in Deutschland.
  • Führt Aktivitäten durch, um die berufliche Einheit und den Zusammenhalt von Personen mit juristischer Ausbildung zu steigern, das Solidaritätsgefühl untereinander zu stärken und sie bei der Anerkennung ihrer aktuellen Berufe oder ihren neuen Beschäftigungsmöglichkeiten zu unterstützen,
  • Ergreift die für notwendig erachteten Initiativen für Personen, damit ihre im eigenen Land erworbene Ausbildung im Wohnsitzland anerkannt wird bzw. damit die Fortsetzung ihrer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung gewährleistet wird,
  • Stellt einen Dialog mit lokalen, nationalen und internationalen Behörden wie den Institutionen der Vereinten Nationen, des Europarates und der Europäischen Union, den akademischen Einrichtungen, den Nichtregierungsorganisationen her, um die Mission des Vereins zu verwirklichen, tauscht Ideen aus und führt Kooperationen durch,
  • Trägt im Rahmen der Möglichkeiten zur Arbeit der Organe der Vereinten Nationen, des Europarates und der Europäischen Union bei,
  • Der Verein vertritt Personen, die Hilfe ersuchen, bei aller Art von rechtlicher Arbeit und Prozess, welche ihrerseits eröffnet worden oder im Gange sind und verfolgt die Arbeiten und Prozesse in ihrem Namen vor lokalen und internationalen Gerichten,
  • Arbeitet mit Vereinen oder ähnlichen Strukturen zusammen. Führt in diesem Zusammenhang Treffen, Gedankenaustausche und Kooperationen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und steht allen offen, die in diesem Zusammenhang tätig sein wollen. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu den in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins akzeptieren und die juristische Ausbildung haben.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  • Jedes Mitglied hat das Recht in der Mitgliederversammlung zu sprechen und einen Vorschlag zu machen. Jedes Mitglied hat sowohl das Stimmrecht als auch das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt aus dem Verein bedarf einer schriftlichen Erklärung. Wird das Kündigungsschreiben an ein Mitglied des Vorstandes gerichtet, gilt dieses als zugestellt. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe.
  • Wer, schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise beschädigt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Untersuchungsbericht über die Vorwürfe wird durch drei Mitglieder, die vom Vorsitzenden bestimmt werden, überprüft und an die Mitgliederversammlung übermittelt. Nach Vorlage des Untersuchungsberichtes an die Mitgliederversammlung erfolgt der Ausschluss mit einer 3/5-Mehrheit der gültigen Stimmen, die in der geheimen Abstimmung abgegeben werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Ein Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge nicht eingezahlt hat, kann bei den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nicht stimmberechtigt sein. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

§ 7 Fördermitgliedschaft

  • Ein Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Die Regeln dieser Satzung sind auch für Fördermitglied zu gelten.
  • Fördermitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung zu sprechen, jedoch kein Einberufungsrecht. Sie haben keine Stimm-, aktive und passive Wahlrechte.
  • Die Fördermitgliedschaftsbestimmungen unterliegen in ihren Umfang den Mitgliedschaftsbestimmungen.

§ 8 Versammlungsleitung

  • Das älteste Mitglied, das an der Mitgliederversammlung anwesend ist, ist Vorsitzende der Versammlungsleitung.
  • Der/die Vorsitzende der Versammlungsleitung leitet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht insgesamt aus sieben Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassenverwalter/in und vier weiteren Mitgliedern.
  • Der/Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl aus den Vorsitzendeskandidaten gewählt. Die Person, die die meisten Stimmen erhält, wird der Vorsitzende des Vorstands.
  • Der/Die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Person darf maximal zweimal hintereinander gewählt werden.
  • Die Vorstandsmitglieder werden aus den Kandidaten oder vorgeschlagenen Mitgliedern des Vereines in geheimer Wahl gewählt. Die ersten sechs Mitglieder mit der höchsten Stimmenzahl werden Haupt- und die nächsten zwei Mitglieder werden zu Ersatzmitgliedern gewählt.
  • Der Verein wird durch zwei Personen, den Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und je einem Vorstandsmitglied, vertretet.
  • Beim Vorliegen der Abberufungsgründe kann der Vorsitzende auf Antrag von 1/3 und von 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder abberufen werden. Der stellvertretende Vorsitzende fungiert bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung als Vorsitzender.
  • Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während der Amtszeit des Vorstands aus dem Vorstand aus,; wählt eines der Ersatzmitglieder als Mitglied für den Rest seiner Amtszeit.

§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

  • Der Vorstand leitet die Aktivitäten des Vereins. Er ist verantwortlich für alle Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
  • Der Vorstand kann den Beirat um Stellungnahme zu den wichtigen Angelegenheiten oder Vereinsangelegenheiten ersuchen. Der Vorstand bewertet die Anregungen und Wünsche des Beirats und er kann den Beirat zu einer Sitzung einladen.
  • Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden. Er kann Arbeitsgruppen von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern ernennen. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet die Anweisungen und Richtlinien des Vorstands zu befolgen.

§ 11 Einberufung, Zusammensitzung und Beschlussfassung der Vorstandssitzung

  • Der Vorstand tagt regelmäßig in den von ihm für notwendig erachteten Abständen nach Beschluss. Der Vorstand wird auf Ersuchen des Vorstandsvorsitzenden oder der 1/3 der Vorstandsmitglieder zur außerordentlichen Sitzung einberufen.
  • Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden als zwei Stimmen.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Sekretär und dem Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
  • Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstands. Wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist, wird die Sitzung des Vorstands vom Stellvertreter oder vom Vorsitzenden ernanntem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung dreimal an der Sitzung des Vorstands nicht teilnimmt, wird abberufen. Das Mitglied ist verpflichtet, spätestens ein Tag vor der Sitzung des Vorstands den Grund für die Nichtteilnahme schriftlich mitzuteilen. Die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet, ob die Entschuldigung angenommen wird oder nicht.

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Änderungen der Satzung,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Auflösung des Vereins.
  • Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Zu Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen vor dem Versammlungstermin schriftlich per Post oder per E-Mail einzuladen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen oder Ergänzungen der vorgeschlagenen Tagesordnung vornehmen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  • Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Aufgaben des Vereins der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder.
  • Die Abstimmungen finden offen statt. Es ist geschlossen und geheim abzustimmen, wenn mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten dies schriftlich verlangen.
  • Eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.
  • Stattdessen kann der Vereinsvorstand – abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB – den Mitgliedern ermöglichen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Sofern im Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung erforderlich ist oder 1/5 aller Mitglieder, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe per Post oder per E-Mail verlangen, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einem Einladungsbrief, der vom Vorstand allen Mitgliedern mindestens zwei Woche zuvor geschickt wird, einberufen.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

• Entlastung des Vorstandes,

• Änderungen der Satzung,

• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

• Auflösung des Vereins.

§ 15 Beirat

  • Der Vorstand kann den Beirat errichten.

§ 16 Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahre zwei Prüfer.
  • Die Prüfer können nicht Vorstandsmitglieder sein.
  • Der Kassenprüfer ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Buchhaltung, Verwendung der Fonds, Jahresabschlüsse und Barguthaben sowie Rechnungen zu überprüfen. Er informiert die Vereinsmitglieder über Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung und teilt den Prüfungsbericht den Mitgliedern mit.
  • Angemessenheit der vom Vorstand genehmigten Ausgabe wird vom Kassenprüfer nicht überprüft.

§ 17 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann das Vermögen des Vereins auf den vom Vorstand bestimmten gemeinnützigen Verein, der ähnliche Zwecke hat, übertragen werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den aktuellen Vorstand.